Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig – wann endlich reagiert der Gesetzgeber?
Seit mehr als sechs Jahren besteht ein Grundrecht – aber noch immer kein verlässlicher gesetzlicher Rahmen
Am 26. Februar 2020 traf das Bundesverfassungsgericht eine weitreichende Entscheidung: Der 2015 eingeführte § 217 Strafgesetzbuch, der die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe stellte, wurde für nichtig erklärt. Das Gericht leitete aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht umfasst nicht nur die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. «Geschäftsmässig» bedeutete dabei übrigens nicht zwingend «gegen Geld». Gemeint war eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit – etwa durch Ärzte oder Sterbehilfevereine. Mehr als sechs Jahre später fehlt jedoch weiterhin ein umfassendes Gesetz, das eindeutig regelt, unter welchen Voraussetzungen assistierte Selbsttötung zulässig ist.
Ein Grundrecht ohne klar geregelten Zugang
Die Entscheidung aus Karlsruhe bedeutet nicht, dass jede Form der Suizidhilfe unbeschränkt erlaubt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass der Staat Schutzvorschriften erlassen darf.
Er muss insbesondere sicherstellen, dass die Entscheidung:
- freiverantwortlich getroffen wird,
- nicht auf Druck von Angehörigen oder Institutionen beruht,
- nicht Folge einer vorübergehenden psychischen Krise ist,
- auf ausreichender Information und Beratung beruht,
- und nicht durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst wird.
Doch genau für diese Prüfung fehlen bis heute bundesweit verbindliche und verlässliche Verfahren.
Wer entscheidet über die Freiverantwortlichkeit? Welche Qualifikation benötigen Gutachter und Berater? Welche Wartezeiten sind angemessen? Wie erhalten Betroffene Zugang zu geeigneten Medikamenten? Welche Verantwortung tragen Ärzte? Und wie werden besonders gefährdete Menschen geschützt?
All diese Fragen sind weiterhin nicht abschließend geregelt.
Der Bundestag konnte sich nicht entscheiden
Im Juli 2023 lagen dem Bundestag zwei unterschiedliche Regelungsvorschläge vor.
Der eine wollte die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich erneut unter Strafe stellen und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Der andere setzte stärker auf ein eigenständiges Suizidhilfegesetz, Beratung und einen geregelten Zugang zu Medikamenten.
Beide Entwürfe scheiterten:
- Strafrechtliches Schutzkonzept: 303 Ja / 363 Nein / 23 Enthaltungen
- Eigenständiges Suizidhilfegesetz: 286 Ja / 375 Nein / 20 Enthaltungen
Nahezu einstimmig beschloss der Bundestag dagegen einen Antrag zur Stärkung der Suizidprävention. Ein Antrag ist jedoch noch kein Gesetz – und Suizidprävention ersetzt keine Regelung der Suizidassistenz.
Ein erster Schritt – aber noch keine Antwort auf die Kernfrage
Aktuell kommt Bewegung in einen Teilbereich: Die Bundesregierung hat im September 2026 erneut ein Suizidpräventionsgesetz vorgelegt. Es soll Hilfsangebote, Information, Forschung und Präventionsstrukturen ausbauen.
Das ist wichtig und überfällig. Menschen in Krisen benötigen schnell erreichbare Hilfe, psychotherapeutische Versorgung und echte Alternativen zum Suizid.
Doch das Präventionsgesetz löst das eigentliche rechtliche Problem nicht: Wie soll ein dauerhaft und freiverantwortlich gefasster Sterbewunsch praktisch, sicher und rechtmässig umgesetzt werden können?
Der Gesetzgeber muss beides gleichzeitig gewährleisten:
Hilfe zum Weiterleben für Menschen in einer Krise – und Respekt vor einer tatsächlich freiverantwortlichen Entscheidung am Lebensende.
Die gegenwärtige Grauzone nützt niemandem
Ohne einheitliches Gesetz entwickeln Sterbehilfeorganisationen eigene Prüfverfahren. Ärzte müssen zwischen Berufsrecht, Strafrecht, Betäubungsmittelrecht und ihrem Gewissen abwägen. Angehörige bleiben mit rechtlichen und moralischen Unsicherheiten zurück. Betroffene sind abhängig davon, welchen Arzt, Gutachter oder Verein sie finden – und möglicherweise auch davon, was sie bezahlen können.
Damit entsteht ausgerechnet bei einer existenziellen Grundrechtsfrage ein uneinheitlicher Markt.
Das ist weder ein überzeugender Schutz des Lebens noch eine verlässliche Gewährleistung der Selbstbestimmung.
Was ein verantwortbares Gesetz leisten müsste
Ein tragfähiges Suizidhilfegesetz sollte mindestens folgende Elemente enthalten:
1. eine unabhängige und ergebnisoffene Beratung,
2. eine sorgfältige Prüfung der Freiverantwortlichkeit,
3. besondere Schutzregeln bei psychischen Erkrankungen,
4. angemessene, aber nicht unzumutbare Wartefristen,
5. Härtefallregelungen bei schwerem und fortschreitendem Leiden,
6. einen rechtsichereren Zugang zu den erforderlichen Medikamenten,
7. klare Regeln für Ärzte, Beratungsstellen und Organisationen,
8. ein Verbot von Druck, aggressiver Werbung und wirtschaftlicher Ausbeutung,
9. Dokumentations-, Kontroll- und Evaluationspflichten,
10. einen flächendeckenden Ausbau der Hospiz-, Palliativ- und Suizidpräventionsangebote.
Ärzte dürfen dabei nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden. Gleichzeitig darf ein vom Bundesverfassungsgericht anerkanntes Grundrecht nicht davon abhängen, ob ein Betroffener zufällig einen hilfsbereiten Arzt findet.
Was fällt beim europäischen Vergleich auf?
Erstens: Die meisten Länder bleiben zurückhaltend
Eine Mehrheit der europäischen Staaten verbietet weiterhin sowohl die aktive Sterbehilfe als auch die organisierte Suizidassistenz. Von einem europäischen Konsens für eine Liberalisierung kann daher keine Rede sein.
Zweitens: Es gibt aber eine erkennbare Bewegung
Seit Beginn der 2000er-Jahre haben mehrere Staaten ihre Regelungen geöffnet. Weitere Länder diskutieren Gesetze oder wurden durch ihre Verfassungsgerichte zum Handeln gezwungen.
Drittens: Deutschland nimmt eine ungewöhnliche Zwischenposition ein
Deutschland hat durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein ausgesprochen weit formuliertes Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht ist nicht auf unheilbar oder todkrank gewordene Menschen beschränkt.
Gleichzeitig gibt es jedoch kein Gesetz, das den tatsächlichen Zugang, die Beratung, die Feststellung der Freiverantwortlichkeit und die Verantwortung der Beteiligten umfassend regelt.
Das ist im europäischen Vergleich bemerkenswert:
Deutschland besitzt ein weitreichendes Grundrecht, aber eines der unklarsten praktischen Verfahren.
Fazit
Wann endlich reagiert der Gesetzgeber?
Der Deutsche Bundestag steht vor einer schwierigen Gewissensentscheidung. Unterschiedliche ethische und religiöse Überzeugungen verdienen Respekt.
Doch die Schwierigkeit einer Entscheidung rechtfertigt keine dauerhafte Untätigkeit.
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind mehr als sechs Jahre vergangen. Der Bundestag hat beraten, gestritten und abgestimmt – aber noch keine tragfähige Regelung beschlossen.
Ein Rechtsstaat darf sich bei einer derart fundamentalen Frage nicht mit einer unübersichtlichen Praxis zufriedengeben.
Nicht zu entscheiden ist bei diesem Thema ebenfalls eine Entscheidung – allerdings eine, deren Folgen Betroffene, Angehörige und Ärzte tragen müssen.
Der entscheidende Grundsatz müsste lauten:
Niemand darf zum Weiterleben gezwungen werden – aber auch niemand darf sterben wollen, weil ihm Beratung, Therapie, Pflege oder menschliche Zuwendung fehlen.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15. Deutscher Bundestag: Abstimmungsergebnisse vom 6. Juli 2023 zu den Gesetzentwürfen zur Suizidhilfe. Bundesgesundheitsministerium: Suizidpräventionsgesetz, Stand September 2026. Europäisches Parlament und Rechtsprechungsübersicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Beitrag stellt eine politische und gesellschaftliche Einordnung dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.